Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen!

   Offene Fragen hinsichtlich der Auszahlung einer Energiepreispauschale vom Versorgungswerke der ÄK in Bad Segeberg an die Rentenbezieher:
Auf unsere Anfrage hin, teilte uns die Rechtsabteilung der Versorgungswerke der Ärztekammer Schleswig-Holstein folgendes mit:

Sehr geehrter Herr Dr. Ruhnke,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Auszahlung einer Energiepreispauschale an unsere Rentenbe-zieher ist bis auf weiteres nicht zu erwarten. Die Bundesregierung hat bei der Festlegung des Personenkreises, an den die Energiepreispauschale ausgezahlt wird, einige Personengruppen unberücksichtigt gelassen. Hierzu gehören u.a. die Rentenbezieher der berufsständischen Versorgungswerke. Nachdem unser Dachverband, die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungswerke (ABV) daraufhin Beschwerde beim Bundesfinanzministerium erhob, verwies dieses zunächst auf die Bundesländer mit der Begründung, dass die Rentengewährung der verkammerten Freiberufler landesrechtlich organisiert sei und eine solche Pauschale daher landesrechtlich zu regeln sei. Die ABV regte dann abermals, nunmehr bei den Ministerpräsidenten der Länder, an, eine nachträgliche Einbeziehung der verkammerten Freiberufler in den begünstigten Personenkreis vorzunehmen. Die Arbeits- und Sozialminister aller Bundesländer erklärten daraufhin, dass nicht die Länder, sondern der Bund für die Finanzierung zuständig sei. Die Bundesregierung weigert sich seitdem beharrlich, die Rentenbezieher der berufsständischen Versorgungswerke in den begünstigten Personenkreis aufzunehmen.
Eine Finanzierung der Energiepreispauschale aus Mitteln unseres Versorgungswerkes scheidet aus, da Einmalzahlungen unserem auf lange Sicht angelegten Versorgungsprinzip widersprechen. Hierfür müsste zunächst unser Heilberufekammergesetz geändert werden. Zudem ginge eine einmalige Zahlung zu Lasten unserer gegenwärtigen Beitragszahler, müsste also von diesen finanziert werden. Ich erwarte daher nicht, dass die Gremien unseres Werkes eine unseren Mitteln finanzierte Gewährung einer solchen Pauschale beschließen werden – auch nicht für den Fall, dass der Bund eine nachträgliche Korrektur der von ihm in 2022 beschlossenen Regelung unterlässt. Für diesen Fall dürften Verfassungsbeschwerden, die bereits angekündigt wurden, gute Erfolgsaussichten haben, so dass der Bund am Ende um eine nachträgliche Korrektur nicht herumkäme.

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Mit kollegialen Grüßen

Für den Vorstand des Kieler Ärztevereins
(Dr. Tilman Walek)

 

Anlage: downloadbare PDF-Dokumente

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pdf13.09.23 Der Arzt in der Herzgruppe